ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Zwei Blick Consulting GmbH
Gewerbepark Mitterfeld
2523 Tattendorf
Österreich

(FN 656698 h)

Firmenbuch des Landesgerichtes Wr. Neustadt

Stand: 01.07.2025

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und der Zwei Blick Consulting GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.3 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungs- und Coachingauftrages / Stellvertretung
Der Umfang eines konkreten Beratungs- und Coachingauftrages sowie Trainings, Moderation und Workshops wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Die Beratungs- und Coachingleistungen sowie Trainings, Moderation und Workshops des Auftragnehmers umfassen jedoch keine rechtliche und steuerliche Beratung.

2.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden.

3. Aufklärungspflicht des Kunden / Vollständigkeitserklärung Der Kunde sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungs- und Coachingauftrages sowie Trainings, Moderation und Workshops an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.1 Der Kunde wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen und Coachings sowie Trainings, Moderationen und Workshops – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.2 Der Kunde sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungs- und Coachingauftrages sowie des Trainings, Moderation und Workshops notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungs- und Coachingauftrages sowie des Trainings, Moderation und Workshops von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters/Coaches/Trainers bekannt werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Kunden auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet dem Kunden über den Arbeitsfortschritt Bericht zu erstatten.

5.2 Nach Abschluss des Auftrages wird der Auftragnehmer in angemessener Zeit einen Schlussbericht an den Kunden übergeben.

6, Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Der Kunde erwirbt keine Werknutzungsrechte an den vom Auftragnehmer oder von Dritten im Auftrag des Kunden hergestellten urheberrechtlich geschützten Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) Sämtliche Rechte verbleiben beim Auftragnehmer außer die Nutzung ist durch den Vertragszweck gedeckt. Der Kunde ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers– insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Kunden gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Allfällige Ansprüche des Auftragnehmers aus der unberechtigten Nutzung bleiben davon unberührt.

7. Gewährleistung
7.1 Die Beratungs- und Coachingleistungen sowie Trainings, Moderationen und Workshops des Auftragnehmers beruhen auf spezifischen Branchenerfahrungswerten, entsprechen dem letzten Wissens- und Informationsstand des Auftragnehmers und basieren auf Informationen, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung zur Verfügung standen. Vertragsgegenstand ist die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg. Der Auftragnehmer gibt im Rahmen der Erbringung von Beratungs- und Coachingleistungen sowie Trainings, Moderationen und Workshops lediglich Handlungsempfehlungen. Die Entscheidung, ob Handlungsempfehlungen umgesetzt werden, obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die Umsetzung von Handlungsempfehlungen.

7.2 Den Kunden trifft hinsichtlich allfälliger Mängel der Leistungserbringung eine unverzügliche Rügepflicht. Der Kunde hat den Auftragnehmer alle von ihm festgestellten Mängel binnen 14 Tagen anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Leistung nicht mehr geltend machen.

7.3 Der Anspruch des Kunden aus der Gewährleistung oder Ersatz eines Mangelschadens verjährt 12 Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung. Sofern Leistungen (Schulungen, Coachings, Beratungen, etc.) über mehrere Einheiten bzw. Tage/Wochen/Monate erbracht werden, so beginnt die Frist mit Ablauf einer jeden (Coaching-, Beratungs-, Trainings-, Moderations-, Workshop-,) Einheit zu laufen.

8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet der Auftragnehmer für den Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Beratungs- bzw. Coachingvertrag sowie dem Training, der Moderation und des Workshops von ihm dem Kunden verursacht werden, nur für den Fall, dass die Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist mit dem Honorar, das für die jeweilige Beratungs- bzw. Coachingeinheit sowie das Training, die Moderation und den Workshops vereinbart wurde, beschränkt. Sofern mehrere Personen geschult/beraten/gecoacht/trainiert werden und der Schaden nicht bei allen Personen eintritt, so ist die Haftung mit der Höhe des Honorars, das auf diese Personen entfällt, beschränkt.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

8.2 Schadenersatzansprüche des Kunden können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Beratungsvertrages gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Kunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Kunden erhält, sofern diese nicht ohnehin der Allgemeinheit bekannt sind.

9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Kunden, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Der Auftragnehmer ist von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Verschwiegenheitspflicht auf Gehilfen und Stellvertreter zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Verschwiegenheitspflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Die Verschwiegenheitspflicht gilt ausschließlich dann nicht, wenn eine Information der Öffentlichkeit ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bereits zugänglich ist, eine Information aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungs- oder Auskunftspflicht preiszugeben ist oder eine Offenlegung zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen unbedingt erforderlich ist.

9.5 Der Auftragnehmer und der Kunde sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, der Datenschutz-Grundverordnung sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungspflichten einzuhalten.

9.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Kunde leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10 Leistung/Fälligkeit

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Kunde eine Rechnung gemäß der Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer über die erbrachte Leistung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Für Rechnungen gilt allgemein ein Zahlungsziel von 14 Tagen netto.

10.2 Ist zwischen den Vertragspartnern eine langfristige Betreuung eines Projektes vereinbart worden, so ist das monatliche Entgelt jeweils im Vorhinein zum 20. Eines jeden Monats zur Zahlung fällig.

10.3 Kommt es zu Terminverschiebungen oder Absagen seitens des Kunden gelten folgende Stornobedingungen und sind die vereinbarten Leistungen in folgendem Ausmaß zu bezahlen:

Workshops/Trainings:

  • Absage/Verschiebung mehr als 10 Werktage vor dem Termin: 0 %
  • Absage/Verschiebung 9-5 Werktage vor dem Termin: 50 %
  • Absage/Verschiebung weniger als 4 Werktage vor dem Termin: 100 %

Coachings:

  • Absage weniger als 48 Stunden vor dem Termin: 100 %

10.4 Für Beratungen, Coachings, Trainings oder Workshops an Sonn- und gesetzlichen Feiertragen fällt ein Zuschlag in Höhe von 40% (vierzig Prozent) des Netto-Rechnungsbetrags an. Werden Leistungen über einen längeren Zeitraum bzw. über mehrere Einheiten erbracht so steht dem Auftragnehmer der Zuschlag nur für die Einheiten zu, die tatsächlich an Sonn- und Feiertagen stattfinden bzw. abgehalten werden.

10.5 Alle Beträge sind netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ohne Abzug auf das bekannt gegebene Konto des Auftragnehmers zahlbar.

10.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.

10.7 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.8 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.

10.9 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung der gesamten vereinbarten Leistung abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung einer Stundenabrechnung ist die Bezahlung für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent der Höhe für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.10 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11 Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

12 Dauer des Vertrages
12.1 Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer endet grundsätzlich mit der Erbringung der vereinbarten Beratungs- bzw. Coachingleistungen bzw. dem Abschluss des Projekts, Trainings, Moderation, Workshops und der entsprechenden Rechnungslegung.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder

      • wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
      • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13. Streitschlichtung / Mediationsklausel

13.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

13.2. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden. Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei die zweckmäßigen Kosten der außergerichtlichen Streitbeilegung zu ersetzen (Kostenteilung gemäß § 43 ZPO).

14. Schlussbestimmungen

14.1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

14.2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.3. Auf die Verträge zwischen den Vertragsparteien ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.

    •  

 

ZWEI I BLICK Conusulting GmbH
Gewerbepark Mitterfeld 5b/Büro 6
2523 Tattendorf